Wussten Sie schon, dass nicht jeder Abstellraum mit einer T 30-RS-Tür gesichert werden muß?

Heute bekam ich einen Anruf eines Architekten, der mich fragte, ob die 7,5 m² großen Abstellräume in dem gemeinsam bearbeiteten Projekt nicht eine T 30-RS-Tür bekommen müssten. Meine Antwort — nach kurzer Sichtung des von uns erstellten Brandschutzkonzeptes – war eindeutig: Nein.

Die mögliche Anforderung einer T 30-RS – Tür leitet sich ab aus LBO § 30 Trennwände:

Wände zu Räumen mit erhöhter Brandgefahr.

In Schleswig – Holstein gibt es keine nähere Definition dazu, ab welcher Größe ein Lager ein Raum erhöhter Brandgefahr darstellt. Schauen wir über die Grenze nach Hamburg, wird dort im Bauprüfdienst erläutert, dass dort Lagerräume über 100 m² als Räume erhöhter Brandgefahr gelten. Daher haben wir die 7,5 m² großen Abstellräume nicht zusätzlich mit T 30-RS-Türen gesichert.

Natürlich wird es Ausnahmen geben, z.B. sollte ein Lacklager, voll mit leicht entzündlichen Flüssigkeiten, auch unter 100 m² separat gesichert werden, aber dazu ein andermal mehr.

Oben genannter Architekt bedankte sich mit den Worten: „Da haben Sie dem Bauherrn heute aber ´ne Menge Geld gespart.“

06.08.2018