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Kennen Sie schon unsere LBO-Tabelle? Die wichtigsten brandschutztechnischen Anforderungen der LBO SH so kurz und knapp und übersichtlich aufbereitet, dass schon Anfragen von Landkreisen kamen, ob sie diese Tabelle zu Schulungszwecken kreisintern verwenden dürften. Natürlich durften sie!

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Unsere altbekannte LBO-Tabelle auf Grundlage der neuen LBO SH 2021!

Seit 01. September 2022 ist die neue Landesbauordnung (LBO SH 2021) in Kraft getreten.

Ziel war es, das Bauordnungsrecht der einzelnen Bundesländer zu harmonisieren. Ein wesentliches Merkmal ist die neue Anforderung der Barrierefreiheit – hier werden künftig detaillierte Angaben zur Barrierefreiheit in den Bauzeichnungen gefordert.

Technische Baubestimmungen für das Land Schleswig-Holstein

Relevant für das Bauen ist das gesamte Werk, jedoch vorrangig die Seiten 51ff, hier wird aufgelistet, welche Gesetze in SH bauaufsichtlich eingeführt, und somit anzuwenden sind.

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI) – in der Fassung von 2021 –

Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständige (PPVO) vom 21.11.2008, zuletzt geändert im Juni 2016

NEU! Das alte Merkblatt aus dem Jahre 2015 wurde zurückgezogen! Jetzt ist das hier gezeigte Merkblatt des Landes Schleswig-Holstein zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall nach §21 Landesbauordnung (LBO) (Stand 25. Oktober 2018) gültig.

Infoblatt des deutschen Instituts für Bautechnik
zur Verbesserung des Brandverhaltens bei Verwendung von schwerentflammbaren Wärmeverbundsystemen mit EPS-Dämmstoff.

Merkblatt des Innenministeriums zu Sicherheits- und Ausstattungsstandards zum Planen von Unterkünften zur Unterbringung von Asylbewerbern.

Da es häufig Verwirrungen gab, hat das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein klar Stellung bezogen zur Unterscheidung des konzeptionellen Brandschutznachweises, der angibt, dass eine Stütze z.B. F30 auszuführen ist, der aber keinen bautechnischen Nachweis darstellt und dem statisch-konstruktiven Brandschutznachweis, der vorgibt, wie die Stütze in F30 herzustellen ist, aber als Bestandteil der Tragwerksplanung schon immer ein bautechnischer Nachweis war.

Somit ist auf Seite 3 des Bauantragsformulars bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1-3 auch keine Unterschrift des Erstellers des konzeptionellen Brandschutznachweises erforderlich.

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