Öffentlich Rechtliche Schutzziele

Die Grundlage aller Brandschutzplanungen bilden die bauaufsichtlichen Schutzziele, die in der LBO SH in § 15 definiert sind:

Anlagen sind so

  • zu planen
  • anzuordnen
  • zu errichten
  • zu ändern und
  • instand zu halten, dass
  1. der Entstehung eines Brandes vorgebeugt wird,
  2. der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird,
  3. bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren möglich ist, sowie
  4. wirksame Löscharbeiten möglich sind;

hierbei sind auch die Belange der Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen.