Die Grundlage aller Brandschutzplanungen bilden die bauaufsichtlichen Schutzziele, die in der LBO SH in § 15 definiert sind:
Anlagen sind so
- zu planen
- anzuordnen
- zu errichten
- zu ändern und
- instand zu halten, dass
- der Entstehung eines Brandes vorgebeugt wird,
- der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird,
- bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren möglich ist, sowie
- wirksame Löscharbeiten möglich sind;
hierbei sind auch die Belange der Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen.