Grundstücksteilung kann zu rechtswidriger Bebauung führen.

Skizze einer Grundstücksteilung

Wird ein bereits bebautes Grundstück nachträglich geteilt, um einen Teil separat zu veräußern, so wird seit mehreren Jahren für diese Grundstücksteilung ein Hinzuziehen eines Architekten nicht mehr gefordert. Dies bedeutet aber nicht, dass es nicht sinnvoll wäre!

Bei einer nachträglichen Grundstücksteilung können rechtswidrige Grenzverläufe entstehen, die schwer bis gar nicht zu heilen sind.

 

Hier ein Beispiel aus der Praxis:

Auf einem Grundstück stehen zwei Gebäude, die über Eck zusammenstoßen. Diese sollten nun in zwei Flurstücke aufgeteilt werden. In unserem Beispiel waren die Dachstühle über eine Holzkonstruktion miteinander verbunden und zudem waren Fenster in den zukünftigen Grenzwänden vorhanden. Dies macht bei einer Realteilung kostspielige und unattraktive Baumaßnahmen erforderlich. Alternativ wurde vom Architekten eine Trennung nach WEG empfohlen. Hierbei konnten die Grundstücks- und Wohnbereiche so aufgeteilt werden, dass die Grundstücke als Sondereigentum für den Nutzer A+B bezeichnet wurden. Das Gebäude blieb weiterhin ein Gebäude der Gebäudeklasse 1 (freistehende Gebäude max. 2 NE, <400 m² BGF) ohne Brandschutzanforderungen an die Fassaden zum Nachbar-„Sondernutzungsrechtsgrundstück“.

So konnte eine Trennung der Grundstücksbereiche vorgesehen werden, ohne eine Beeinträchtigung der Wohnqualität und ohne kostenintensive Brandschutzmaßnahmen.

 

Wir empfehlen im Falle einer geplanten Grundstücksteilung und Veräußerung oder bei Erwerb eines geteilten Grundstücks frühzeitig das Baulastenverzeichnis einzusehen und den Rat eines Architekten einzuholen.