In Wohnungen müssen Rauchwarnmelder in allen Schlafräumen und Fluren sowie Räumen, über die Rettungswege führen, vorgesehen werden. Nicht Berücksichtigung findet hierbei häufig das Wohnzimmer – es sei denn, eines der Fenster oder die Terrassentür stellt den 2. Rettungsweg dar.
Aber Hand auf´s Herz: Wer hat noch NIE im Wohnzimmer ein Nickerchen gehalten? Handelt es sich bei einem Schläfchen um eine „illegale“ Umnutzung eines Wohnraumes in einen Schlafraum?
Rauchwarnmelder sind vorgeschrieben in Räumen, in denen geschlafen werden könnte, da der Geruchssinn im Schlaf ausgeschaltet ist und Brandrauch somit vom Menschen nicht wahrgenommen wird.
Meine dringende Empfehlung: Klammern Sie Büros, Studios, Wohnzimmer, Esszimmer,… bei der Rauchwarnmeldepflicht nicht aus und sehen Sie auch dort entsprechende Melder vor.
Zu Ihrer eigenen Sicherheit!
Für große Wohnungen oder Wohngebäude mit mehreren Etagen empfehlen sich funkvernetzte Rauchwarnmelder: Der Vorteil im Brandfall ist, sie lösen alle gleichzeitig aus. Somit werden sämtliche Nutzer des Gebäudes unverzüglich alarmiert, auch wenn zwischen dem Brandraum und Ihrem derzeitigen Aufenthaltsort z.B. 3 Türen geschlossen sind.
Der Nachteil funkvernetzter Rauchwarnanlagen ist hingegen, sie lösen alle gleichzeitig aus. In einem größeren Haus ist somit der eigentliche Brandherd (Keller, Flur…) nicht gleich auszumachen, da von überallher der Signalton zu hören ist. Hierfür empfiehlt sich ein Bedientableau, dass in die Funkvernetzung mit eingebunden ist und an dem der Alarm quittiert werden kann. Somit gehen alle Melder wieder aus, bis auf den Melder, der den Brand detektiert hat. Somit können Sie sich mit spitzen Ohren an die Treppe stellen und lauschen, woher der Alarm kommt, um den Brandherd schneller zu lokalisieren. Vergewissern Sie sich aber vor allem vorher, dass Ihre Familie in Sicherheit ist.
Schlafen Sie gut! Und sicher.
Quelle: Eigener Presseartikel im Holsteiner KlöönSNACK (Magazin für Kiel und Umgebung)